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Befähigte Person Krane

Kransachkundiger gemäß DGUV Vorschrift 52

Die DGUV Vorschrift 52 gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb von Kranen vor. Nach § 26 hat der Unternehmer der Krane im Betrieb hat, dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine Befähigte Person geprüft werden. Dazu kommt auch die Unterweisung der Bediener.

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe